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Die auf SchiffsSpotter.de abgebildeten Schiffe und Boote unterliegen der Panoramafreiheit nach §20 KUG.

  • unter Panoramafreiheit oder auch Straßenbildfreiheit, versteht man die Freiheit, Gegenstände (auch urheberrechtlich geschützte Gegenstände), die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiedergeben zu dürfen; dies betrifft auch Gegenstände, die auf Privatgrundstücken zu sehen sind; auch in diesem Fall ist das Anfertigen einer Fotografie und ihre Veröffentlichung erlaubt,
  • die aktuell vorherrschende Rechtssprechung bejaht den Fakt, dass Fahrzeuge der Panoramafreiheit unterliegen,
  • Wasserfahrzeuge sind Fahrzeuge, die zur Fortbewegung auf, im oder unter Wasser bestimmt sind,
  • Fotos sind nach §72 UrhG geschützt. Der Umstand, dass jemand Eigentümer eines abgebildeten Fahrzeuges ist, ist keine Grundlage zum "Recht am eigenen Bild" oder gar der freien Weiterverwertung, wenn dies nicht mit dem Urheber der Fotografie vereinbart wurde.

Die Verbreitung und zur Schaustellung von Personen wird durch §23 KunstUrhG geregelt und ist gestattet, wenn

  • Bilder veröffentlicht werden, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen veröffentlicht werden, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben

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